Ja. Bei konfessionell gemischten Familien berechnet sich im Aargau die Kirchensteuer nach Köpfen im gleichen Haushalt. Das gesamte Einkommen und Vermögen wird dazu auf die Anzahl Familienmitglieder der jeweiligen Konfession aufgeteilt, die zusammenleben und gemeinsam steuerpflichtig sind. Mitgezählt werden dabei auch die minderjährigen Kinder.

In Ihrem Fall heisst das, dass die katholische und die protestantische Kirche Anspruch auf je die halbe Kirchensteuer haben. Die eine Hälfte von Ihnen, die andere von Ihrem Sohn.

Würden Sie noch mit Ihrer Frau zusammenleben, würde die Kirchensteuer im Verhältnis zwei zu eins aufgeteilt: Zwei Drittel für die reformierte Kirche – von Ihrer Frau und Ihrem Sohn (beide protestantisch) – und ein Drittel für die ­römisch-katholische Kirche. 

Die gleiche Regelung gilt in den Kantonen LU, NE, NW, OW, SH, SZ, UR und ZG. 

Nicht mitgerechnet werden die Kinder in den Kantonen AR, BE, GE, GR, JU, TG, TI, VS und ZH. 

In AI, GL und SG werden die Kinder nur auf Wunsch mitgezählt. 

Wieder andere Regelungen ­haben die Kantone BL, BS, FR und SO. 

In VD ist die Kirchensteuer in der Staatssteuer inbegriffen.