Pensionskasse. Ab dem 1. Januar 2021 können Angestellte, die im Alter von mindestens 58 Jahren die Kündigung erhalten, ihr Altersguthaben in der Pensionskasse liegen lassen. Vorteil: Das bringt mehr Zins als auf einem Freizügigkeitskonto. Kassen müssen nächstes Jahr im obligatorischen Teil mindestens 1 Prozent Zins zahlen. Zum Vergleich: Ein Freizügigkeitskonto bringt heute nur 0,1 Prozent Zins. Weiterer Vorteil für Entlassene, die ihr Altersgeld in der Pensionskasse lassen: Sie können bei der Pensionierung eine Rente beziehen. Beim Wechsel auf ein Freizügigkeitskonto bleibt nur der Kapitalbezug. 

Betroffene dürfen zudem weiterhin freiwillig Prämien leisten, um die Versicherung weiterzuführen und ihr Alterskapital aufzustocken. Dauert dies länger als zwei Jahre, wird das Guthaben als Rente aus­gezahlt. Eine Kapitalauszahlung entfällt, sofern die Kasse dies nicht anders regelt. Die Kassen können die Weiterversicherung nach einer Entlassung bereits ab Alter 55 ermöglichen. Das ist etwa bei der Migros-Pensionskasse der Fall.

Tipp: Lesen Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse.