Wer in einer Pensionskasse versichert ist, darf in der 3. Säule jährlich zurzeit maximal 6739 Franken einzahlen. Selbständige ohne Pensionskasse können pro Jahr bis zu 20 Prozent ihres Erwerbseinkommens (höchstens 33 696 Franken) in die 3. Säule einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Doch was ist, wenn jemand trotz erreichtem Rentenalter weiterarbeitet und die Pensionskassenrente aufschiebt? Auch dann ist nur der «kleine» Abzug zulässig, urteilte das Zürcher Verwaltungsgericht (Entscheid SB 2013.00072). 

Eine Lehrerin, die nach der Pensionierung weiterarbeitete, schob den Rentenbezug auf, musste aber keine Pensionskassenbeiträge mehr zahlen. Sie wollte deshalb 16 000 Franken abziehen. Die Richter befanden, die Lehrerin profitiere als Pensionskassenversicherte von der Verzinsung ihres Vorsorgekapitals und infolge des Rentenaufschubs von einem höheren Umwandlungssatz. Deshalb sei nur der kleine 3a-Abzug erlaubt.