«Ich werde im Dezember 2016 Mutter. Bis Mitte April 2017 erhalte ich die Mutterschaftsentschädigung. ­Danach endet mein Arbeits­verhältnis. Kann ich für das Jahr 2017 trotzdem in die Säule 3a einzahlen?»

Ja. Für die ausbezahlte Mutterschaftsentschädigung werden Ihnen AHV-Beiträge abge­zogen. Und Ihr Arbeitsverhältnis endet erst Mitte April 2017. Damit erfüllen Sie die Voraussetzung für eine 3a-Einzahlung und einen entsprechenden Abzug in der Steuererklärung.

Falls Sie bis Mitte April mehr als 6768 Franken Lohn bzw. Lohnersatz erhalten, können Sie diesen Maximalbetrag für Angestellte mit einer Pen­sionskasse einzahlen und in ­dieser Höhe vom Einkommen abziehen. Falls es weniger war, können Sie nur so viel ein­zahlen, wie Sie effektiv er­hielten.

Wichtig: Diese Einzahlungen müssen Sie tätigen, solange Sie noch angestellt sind, also bis Mitte April 2017. Falls Sie bis zu diesem Zeitpunkt nichts eingezahlt haben, können Sie dies im Verlauf des Jahres 2017 nicht mehr nachholen, falls Sie keine neue Stelle mehr antreten.