Nein. Das Vorsorgegeld auf einem Konto der Säule 3a muss bei der Pensionierung zwingend bezogen werden. Man darf aber im ­gleichen Jahr, in dem man pensioniert wird, noch Geld in die Säule 3a einzahlen. Beachten Sie jedoch: Die Einzahlung muss allerspätestens bis zur Ein­stellung der Erwerbstätigkeit erfolgen – in Ihrem Fall also bis spätestens 31. Mai 2024. Wer weiterhin erwerbstätig ist, kann den Bezug von Altersleistungen aus der Säule 3a bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufschieben. Während dieser Zeit sind auch weiterhin Einzahlungen in die Säule 3a möglich. Sobald aber die Erwerbstätigkeit eingestellt wird, muss man das 3a-Geld beziehen.