Viele träumen von der Frühpensionierung. Doch dieser Schritt ist mit hohen Renteneinbussen und Kosten verbunden: AHV-Renten können Frauen frühestens mit 62 und Männer mit 63 beziehen. Damit ist jedoch eine lebenslängliche Rentenkürzung verbunden: Wer ein Jahr früher aussteigt, erhält 6,8 Prozent weniger Rente, bei zwei Jahren büsst man 13,6 Prozent ein.
AHV-Beiträge müssen bis zum gesetzlichen Pensionsalter 64/65 bezahlt werden. Das gilt auch für Rentner, die sich vorher pensionieren lassen und eine AHV-Rente beziehen. Diese AHV-Beiträge bemessen sich am Vermögen und an einem allfälligen Renteneinkommen.
Ehepaare privilegiert – sofern sie gewisse Bedingungen erfüllen
Konkret: Das jährliche Renteneinkommen wird mit dem Faktor 20 multipliziert und das Ergebnis zum Vermögen addiert. Das Resultat bildet die Basis zur Berechnung der geschuldeten AHV-Beiträge.
Beispiel: Eine Rente von jährlich 24 000 Franken wird mit 20 multipliziert. Das Ergebnis von 480 000 Franken wird mit dem Vermögen von 520 000 Franken zusammengezählt (Bargeld, Wertschriften, Immobilien, Nutzniessungen usw.). Dies ergibt eine Berechnungsbasis von 1 Million Franken. Die entsprechenden AHV-Beiträge belaufen sich dann für ein Jahr auf 1957 Franken. Bei 2 Millionen wären es bereits Fr. 4247.50.
Dies geht aus einer Tabelle der Informationsstelle AHV/IV hervor (AHV-Merkblatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO»). Der jährliche Minimalbeitrag beträgt zurzeit 480 Franken. Das Maximum liegt bei 24 000 Franken – für ein Vermögen ab 8,4 Millionen Franken.
Ehepaare geniessen ein Privileg: Grundsätzlich müssen alle Nichterwerbstätigen bis zum Pensionsalter AHV zahlen. Bei Ehepaaren betrifft dies jedoch nur eine Person, sofern diese mindestens 960 Franken pro Jahr einzahlt (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zusammen). Darüber hinaus muss dieser Ehepartner zu mindestens 50 Prozent erwerbstätig sein und mindestens neun Monate im Jahr arbeiten.
Ist es weniger, wird eine Vergleichsrechnung angestellt. Denn in den Augen der AHV-Behörden gilt man nur im folgenden Fall als erwerbstätig: Die AHV-Beiträge aus einem Teilzeitjob inklusive Arbeitgeberanteil müssen im Minimum der Hälfte der Abgaben entsprechen, die man als Nichterwerbstätiger entrichten müsste. Erreicht man diesen Wert nicht, bleibt der zweite Ehepartner (trotz möglichweise sehr hohen AHV-Beiträgen seines Partners) AHV-pflichtig.
AHV-Beiträge: Die Falle mit der Teilzeitarbeit
Beispiel: Ein Ehepaar verfügt über ein AHV-bestimmendes Vermögen von 4 Millionen Franken. Der Mann verdient mit einem 40-Prozent-Pensum 25 000 Franken jährlich, die Frau ist nicht erwerbstätig. In einem ersten Schritt werden das eheliche Vermögen und Renteneinkommen – unabhängig vom Güterstand – je hälftig auf die beiden aufgeteilt. Mann und Frau müssten also gemäss der massgebenden AHV-Tabelle je Fr. 4247.50 AHV auf «ihre» je 2 Millionen entrichten.
- Auf seine 25 000 Franken hat der Mann allerdings bereits 2575 Franken (10,3 Prozent AHV/IV/ EO) entrichtet. Das reicht, um seine Frau von der AHV-Pflicht zu befreien. Denn es ist erstens mehr als das Minimum von 960 Franken. Zweitens ergibt die Vergleichsrechnung, dass die Beiträge des Mannes aus Erwerbstätigkeit höher sind als die Hälfte der Beiträge, die er als Nichterwerbstätiger bezahlen müsste (Fr. 4247.50 : 2 = Fr. 2123.75).
Unglücklich – und aus der Sicht der Betroffenen auch ungerecht – ist es nun aber, wenn der Mann unter denselben Voraussetzungen zum Beispiel nur 15 000 Franken jährlich verdient. Dies entspricht einem AHV-Beitrag von 1545 Franken. Er gilt damit für die AHV als Nichterwerbstätiger und muss deshalb Fr. 4247.50 auf sein Vermögen von 2 Millionen Franken an die AHV abführen. Auf Ersuchen hin nimmt die AHV dann eine Rückerstattung der bereits bezahlten 1545 Franken vor. Per saldo kostet den Mann seine Tätigkeit Fr. 2702.50 zusätzliche AHV.
Doch damit nicht genug: Da er die Hälfte seines AHV-Beitrags nicht erreicht, muss seine Frau «ihre» Fr. 4247.50 vollumfänglich entrichten. Gemeinsam zahlt das Paar wegen seines tieferen Einkommens also 8495 Franken, worauf das Ehepaar eine Rückerstattung von 1545 Franken erhält. Die Qualifikation als «Nichterwerbstätige» kostet das Paar netto also volle 6950 Franken.
Buchtipp: Für ein erfülltes Leben im Alter Praktische Hilfe zur Planung der dritten Lebensphase im K-Tipp-Ratgeber «Pensionierung richtig planen» (2. Auflage, 152 Seiten, Fr. 27.–).