Ein im Kanton Graubünden wohnhafter AHV-Rentner erhielt für ­seine Tochter eine Kinderrente. Die Ausgleichskasse Graubünden überwies die Rente direkt der Tochter. Als diese noch minderjährig war, deklarierte der Mann die Kinderrente als Einkommen, danach nicht mehr. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden war damit nicht einverstanden und rechnete ihm die Kinderrente weiterhin als Einkommen an.

Dagegen wehrte sich der Bündner zunächst erfolglos bei den kantonalen Instanzen. Erst das Bundesgericht gab ihm recht: Verlange ein volljähriges Kind eine Aus­zahlung der Rente direkt an sich selber, könne dieses Einkommen nicht mehr dem Vater angerechnet werden. Laut Bundesgericht war aus den Akten ersichtlich, dass die Tochter ihren Anspruch auf eine direkte Rentenauszahlung ab Erreichen der Volljährigkeit geltend gemacht hatte.

Bundesgericht, Urteil 2C_139/2022 vom 31. August 2022