Drei Geschwister sind Inhaber sämtlicher Namenaktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich. Die Schwester hält 70 von 210 Namenaktien im Wert von je 1000 Franken. Sie verlangte von ihren Brüdern, ihr die Aktien in Form von Wertpapieren auszuhändigen. Die Frau gelangte an das Zürcher Handelsgericht, das ihre Klage gegen die Brüder guthiess: Die Aktionärin habe Anspruch auf Aushändigung ihrer Aktien in Form von Wertpapieren, da die Statuten der Gesellschaft dieses Recht nicht ausschliessen. Das Problem: Im Obligationenrecht ist nicht ausdrücklich geregelt, ob Aktionäre Anspruch auf eine Verbriefung ihrer Anteile haben.

Die beiden Brüder beschwerten sich beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Handelsgerichts. Es befasste sich zum ersten Mal mit dieser Frage. Die höchsten Richter kamen zum gleichen Resultat wie die Zürcher Handelsrichter. Das Obligationenrecht gehe vom Regelfall aus, wonach Aktienanteile wertpapiermässig verurkundet sind. So würden Namenaktien durch die Übergabe des Wertpapiers übertragen. Folglich sei davon auszugehen, dass Aktionäre grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf eine wertpapiermässige Verbriefung ihrer Anteile haben. Der Gesellschaft stehe es jedoch frei, dieses Recht in den Statuten zumindest für Namenaktien auszuschliessen.

Bundesgericht, Urteil 4A_39/2021 vom 9. August 2021