Ein Aktionär aus dem Kanton Baselland besitzt mehr als 10 Prozent des Aktienkapitals einer Beratungsfirma. Er wollte seine Anteile verkaufen, konnte sich aber mit der Verwaltungsrätin nicht über den Preis der Aktien einigen.

An der Generalversammlung verlangte er Auskunft über verschiedene Geschäftszahlen. Die erhaltenen Auskünfte genügten ihm nicht. Er beantragte deshalb beim Kantonsgericht Baselland die Einsetzung eines unabhängigen Sonderprüfers. Dieser sollte für die letzten sechs Jahre zu 17 Themenbereichen einen Bericht erstellen.

Das Kantonsgericht wies sein Gesuch ab. Aktionäre mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent des Kapitals haben laut Gesetz zwar das Recht, beim Gericht die Einsetzung eines Sonderprüfers zu verlangen, sofern dies zur Wahrung ihrer Aktionärsinteressen nötig ist. Allerdings müsse ein Aktionär vor dem Antrag auf Sonderprüfung sein Fragerecht an der GV wahrnehmen. Und das Gesuch müsse er innert dreier Monate nach der Versammlung stellen.

Laut dem Gericht dürfen Sonderprüfer zudem nur den Geschäftsgang des Jahres untersuchen, das an der GV besprochen wird – und somit nicht die letzten sechs Jahre. Zudem müsse der Aktionär  angebliche Fehler der Verwaltungsrätin und die daraus entstandenen Schäden genau umschreiben. Allgemeine Befürchtungen, der ermittelte Aktienkurs sei zu tief, reichen nicht aus.

Kantonsgericht Baselland, Urteil 430 40 47 vom 19. Oktober 2020