Corona-Verordnung. Der Bundesrat hat in der Corona-Verordnung auch einige gesetzliche Regeln für die Generalversammlungen der Gesellschaften vorübergehend ausser Kraft gesetzt. Konkret: Die Rechte der Aktionäre werden beschnitten. Normalerweise müssen sie zur ­Generalversammlung eingeladen ­werden und dürfen sich dort auch äussern. Aktuell gilt: Ungeachtet der Anzahl Teilnehmer kann der Verwaltungsrat anordnen, dass die Aktionäre ihre Rechte ausschliesslich in schriftlicher Form und auf elektronischem Weg oder über ­einen von der Gesellschaft bezeichneten Stimmrechtsvertreter ausüben können. Die normalen Ein­ladungsfristen sind vorübergehend aufgehoben. Die Verwaltungsräte müssen die Aktionäre bis vier Tage vor der Generalversammlung schriftlich oder elektronisch über ihre Rechte informieren. Der Erlass des Bundesrats gilt einstweilen bis zum 19. April.