Private Wohneigentümer ­dürfen die Kosten für Unterhalts- und Renovationsarbeiten an ­ihrem Haus bzw. an ihrer Eigentumswohnung vom steuerbaren Einkommen abziehen. Voraus­gesetzt, diese Mass­nahmen ha­ben werterhaltenden, aber nicht wertvermehrenden Charakter (K-Geld 1/2018). Abziehen darf man entweder eine Pauschale oder den effektiven Au...