Andreas Meili, 55, Rechtsanwalt in Zürich, gab dem ­Bundesgericht Gelegenheit, die Mindestvoraus­setzungen an 
eine ­Beschwerde zu formulieren. 

Der bekannte Medienanwalt vertrat in einem Verfahren gegen die SRG ein Unternehmen, das Ansprüche aus Persönlichkeits­verletzung geltend machte. 

Einen höchst­richterlichen Entscheid dazu wird es nicht ­geben. Das Bundesgericht trat auf die ­Beschwerde gar nicht ein. Begründung: Die Beschwerdeschrift genüge den ­formellen Anforderungen nicht, wenn sie sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetze, sondern einfach frühere Eingaben an die kantonalen Instanzen ­wörtlich wiederhole. Laut ­Bundesgericht stimmte Meilis Beschwerdeschrift mit der Berufungsschrift an das Zürcher Obergericht praktisch überein – inklusive Schlusswort mit dem Antrag an die «sehr geehrten Damen und Herren Oberrichter», die Be­rufung gutzuheissen. Meili zeigt auf Anfrage Verständnis für die bundesgerichtliche Erledigung. «Der Vorfall ist wirklich peinlich.» Er habe am fraglichen Tag Vorlesungen gehalten und am Nachmittag in Eile noch die letzte Seite der an Mitarbeiter delegierten Beschwerde unterschrieben, ohne sie zu lesen.

Thomas Audétat, 44, Richter am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, musste sich für einmal mit Tourismuswerbung auseinandersetzen. Anlass dazu gab ihm die Verfassungs­beschwerde gegen eine Werbe­­aktion der Gemeinde Bergün. Diese hatte ein gemeindeweites «herzliches Fotografierverbot» verfügt. Auf einem in der ­Gemeinde aufgestellten Schild hiess es: «Fotos unserer pitto­resken Landschaft, die auf ­sozialen Medien geteilt werden, ­können andere Menschen unglücklich machen, weil sie selbst gerade nicht hier sein können.» Widerhandlungen würden mit einer Busse von 5 Franken ­bestraft. Das Bussgeld fliesse in den Alpenschutz. 

Der Beschwerdeführer fand das gar nicht ­l­ustig, Audétat auch nicht. Zwar trat er ­wegen fehlender Legitimation nicht auf das Rechtsmittel ein. Dies hinderte ihn aber nicht ­daran, im Urteil zünftig auszuteilen: Er schreibt von «einem Schildbürgerstreich», der nicht im Interesse eines «für den Tourismus und seine Gastfreundschaft weitherum bekannten Bergkantons» ­liege. Durch die Fehleinschätzung der Werber und Initianten habe das Tourismusimage ­sicherlich nicht nachhaltig verbessert werden können. Audétat verzichtete «ausnahmsweise» auf die Er­hebung von Gerichts­kosten, obwohl der Beschwerde­führer erfolglos war. 

Andreas Zuber, 44, Staatsanwalt, hat mit seinem Kantonswechsel Aufsehen erregt. Neu ist er Leiter der Allgemeinen Abteilung der Schaffhauser Staats­anwaltschaft, vorher war er Oberstaatsanwalt in Kreuzlingen TG. In dieser Funktion leitete er den «Fall Kümmertshausen», den grössten Strafprozess der Thurgauer Geschichte mit 14 Angeklagten. Dabei ging es um die Tötung eines IV-Rentners und weitere Delikte. 2015 wurde Zuber durch das Bundesgericht abgesetzt: Er musste ­wegen Anscheins der Befangenheit und «zahlreichen, teilweise krassen Verfahrensfehlern» in den Ausstand treten. Zuber ­hatte sich ausserhalb des Protokolls über zehn Stunden mit dem Kronzeugen unterhalten. Auch ersetzte er einen «unbequemen» Verteidiger kurzerhand durch ­einen neuen, um einen Beschuldigten zum Reden zu bringen. Das Kreuzlinger ­Verfahren ­endete für den Haupt­beschuldigten mit ­einem Freispruch, für Zuber mit einem Verfahren ­wegen Amtsmissbrauchs. 

Für die Schaffhauser Justizkommission, die Zubers Bewerbung auf Herz und Nieren ­prüfen musste, ist seine Weste dennoch blütenrein. Zuber ­wurde von der Kommission in einem Schnellverfahren portiert und vom Parlament gewählt.