Falsche Veranlagung. Eine 49-jährige K-Geld-Leserin hat eine Sparversicherung der 3. Säule. Sie äufnet also ein Guthaben fürs Alter. Die Prämien kann sie bei der Steuererklärung beim Einkommen abziehen.

Ihre Versicherungsgesellschaft teilte ihr in den vergangenen Jahren den sogenannten ­Rückkaufswert mit. Er entspricht dem bis anhin angesammelten Sparguthaben. Diese Summe hat die Frau nie als Vermögen deklariert. Das musste sie auch nicht.

Doch letztes Jahr bescherte ihr die Steuerverwaltung eine ­Überraschung. Sie zählte den aktuellen Wert der Police zum Vermögen hinzu und schrieb: «Der Steuerwert wurde nachgetragen.» Als die Frau ­telefonisch reklamierte, teilte die Behörde ihr mit, dieser Wert sei zu deklarieren. Erst als sich K-Geld am Sitz der Steuerverwaltung erkundigte, sahen die Beamten ihren ­Fehler ein.

Fazit: Der aktuelle Wert von 3a-Guthaben in einer Police (oder auf einem 3a-Konto) ist steuerfrei und muss nicht deklariert werden. Eine Spar­versicherung in der freien ­Vorsorge hingegen ist als ­Vermögen zu versteuern.