Einkäufe auch spät noch erlaubt. Ein wichtiger Grundsatz  lautet: Einkäufe in die Pensionskasse dürfen innerhalb der folgenden drei Jahre nicht als Kapital bezogen werden (siehe K-Geld 2/2015). Sonst ist der betreffende Einkauf nicht steuermindernd.

Im Gesetz steht aber auch: Musste zum Beispiel ein Mann seiner Frau bei der Scheidung einen Teil seines Pensions­kassen-Guthabens abgeben und will er später diese scheidungs­bedingte Vorsorgelücke mit Einkäufen wieder schliessen, so gilt diese dreijährige Sperre nicht.

Doch bei einem Mann, der 1996 geschieden wurde, stellte sich das Zürcher Steueramt quer. Er machte 2012 – also 16 Jahre nach der Scheidung – einen letzten Einkauf, um seine Scheidungslücke zu füllen. Ein Jahr später liess er sich pensionieren und bezog das Altersgeld der Pensionskasse als Kapital.

Das Steueramt verweigerte den steuerwirksamen Abzug von 2012 mit dem Argument, Einkäufe hätten «zeitnah» zu erfolgen. 

Falsch, sagt das Zürcher Steuerrekursgericht. Bei Wieder­einkäufen infolge Scheidung gebe es keine solche Frist.  fh