Ein Kunde einer Waadtländer Bank kaufte im Jahr 2014 über deren Internetplattform zwei Millionen Euro zum Wechselkurs von rund Fr. 1.20. Wie von der Bank empfohlen, deponierte er auf dem Portal einen Stop-Loss-Auftrag. Demnach sollte die Plattform die Euro verkaufen, sobald der Kurs unter Fr. 1.19 fallen würde.

Am 15. Januar 2015 informierte die Nationalbank, sie gebe den Euro-Mindestkurs von Fr. 1.20 auf. Sofort sank der Euro im Verhältnis zum Schweizer Franken. Es kam zu vielen Verkäufen. Auf dem Interbankenmarkt gab es wegen fehlender Liquidität keine handelbaren Kurse mehr. Die Plattform der Waadtländer Bank stoppte den Euro-Franken-Handel für knapp eine Stunde. Das Portal nahm den Betrieb danach wieder auf und verkaufte die 2 Millionen Euro des Kunden zum Wechselkurs von rund Fr. 1.04. Folge: Das Konto des Kunden war 287641 Franken im Minus. Die Bank forderte vor dem Bezirksgericht Lausanne das Geld vom Kunden. Das Gericht gab der Bank Recht und verpflichtete ihn, der Bank den Fehlbetrag zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen. Das Obergericht Waadt und das Bundes­gericht bestätigten den Entscheid.

Begründung der Gerichte: In den Vertragsbedingungen der Bank sei erwähnt, dass es bei gewissen Marktbedingungen unmöglich sein könne, einen Handelsauftrag auszuführen – etwa bei einem illiquiden Markt. Die Bank sei laut Vertrag nicht verpflichtet, jederzeit Handelskurse anzubieten. Die Gerichte beurteilten diese Klauseln als «fair und gerechtfertigt». Zudem verfüge der beklagte Kunde über eine ge­wisse Erfahrung im Finanzbereich. Der Devisenmarkt schwanke ex­trem. Wer mit Devisengeschäften Gewinne erzielen wolle, müsse auch die mit dieser Form des Pokerns verbundenen Risiken tragen.

Bundesgericht, Urteil 4A_54/2021 vom 28. Oktober 2021