Mit einer Dienstbarkeit schlies­sen Nachbarn einen Vertrag. Darin verpflichten sie sich, auf ihrem Grundstück etwas zu dulden oder zu unterlassen. Das kann auch die Höhe der Bäume betreffen. In ­einem konkreten Fall war vor vielen Jahren vereinbart worden, dass Bäume und Sträucher nicht höher als 5 Meter sein dürfen.

Im Jahr 2002 erbten drei Schwestern das Grundstück mit Haus, das von dieser Dienstbarkeit profitiert – wegen der Sicht auf den Zürichsee. Das «Gegenstück», also das mit der Dienstbarkeit belastete Grundstück, gehört einem Nachbarn, der sich aber um die alte Abmachung ­foutierte. Er liess eine Birke und eine schwarze Föhre auf 30 bzw. 20 Meter Höhe wachsen. Als die Schwestern 2014 den Rückschnitt verlangten, weigerte sich der Mann bis vor Bundesgericht. Doch er verlor, und inzwischen sind die Bäume auf 5 Meter gestutzt.

Vor Gericht argumentierte der Mann, die Bäume hätten diese Höhe schon vor 40 Jahren erreicht. Und die Schwestern hätten die Höhe zwölf Jahre lang toleriert. Damit hätten sie faktisch auf ihr Recht verzichtet.

Bundesgericht: Kein «Zeitablauf» bei Dienstbarkeiten

Doch das Bundesgericht betont, dass Dienstbarkeiten grundsätzlich erst mit der Löschung im Grundbuch enden (Urteil 5A_898/ 2015). Denkbar sei allerdings, dass jemand auf die Durchsetzung der Dienstbarkeit verzichte. Das sei hier nicht der Fall gewesen. «Das jahrelange Hinnehmen der Verletzung der Dienstbarkeit» sei noch kein einseitiger Verzicht. Das Verhalten der drei Schwestern sei nicht rechtsmissbräuchlich. Und es gebe bei Dienstbarkeiten auch keinen «Zeitablauf».

Fazit: Wer jahrelang die Ver­letzung einer Dienstbarkeit hinnimmt, etwa um den Frieden unter Nachbarn zu wahren, kann jederzeit auf sein Recht zurückkommen.