Berner Stockwerkeigentümer beschlossen an einer Versammlung, die Balkone der Wohnungen abzureissen und zu ersetzen. Die neuen Balkone sollten je 2,7 Quadratmeter grösser sein als die bisherigen. Die Mehrheit der Eigentümer, die zugleich die Mehrheit des Vermögenswerts der Liegenschaft besitzt, stimmte zu. Ein einziger Eigentümer focht den Beschluss beim Regional­gericht Bern-Mittelland an. Er argumentierte, die Renovation sei nicht notwendig. Die Vergrösserung der Balkone stelle einen luxuriösen Umbau dar, der nur mit Zustimmung aller Eigentümer möglich sei. Zudem sei es nicht zulässig, Geld aus dem Erneuerungsfonds für den Umbau zu verwenden.

Das Regionalgericht wies die Klage ab. Bei notwendigen Verän­de­rungen brauche es die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer. Bei nützlichen Veränderungen müsse die Mehrheit der Eigentümer, die zugleich die Mehrheit des Vermögenswerts besitzt, zustimmen. Nur bei luxuriösen Umbauten brauche es die Zustimmung aller Eigentümer.

Im vorliegenden Fall sei eine Erneuerung der Balkone notwendig geworden. Denn die Seitenwände hatten Asbest enthalten. Das sei gesundheitsgefährdend. Die Wände mussten deshalb ersetzt werden. Die Vergrösserung der Balkone sei zudem nützlich, da sie zu einer Wertsteigerung der Wohnungen führe. Die Zustimmung aller Eigentümer sei somit nicht notwendig. Der Gemeinschaftsbeschluss sei gültig. Das Obergericht Bern und das Bundesgericht bestätigten den Entscheid.

Bundesgericht, Urteil 5A_972/2020 vom 5. Oktober 2021