Ja, das ist möglich. Allerdings: Ob Sie sich nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses pensionieren lassen können, entscheidet die Pensionskasse der Schule. Denn das Gesetz ermöglicht eine Frühpensionierung mit 59, verpflichtet die Kassen aber nicht dazu. Es gilt daher, was im Reglement der Kasse der Schule steht.

Falls Sie nach der Frühpensionierung eine Stelle annehmen, werden Sie sich bei der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers wieder obligatorisch versichern müssen und haben Beiträge zu bezahlen. Vom Gesetz her steht einer Frühpensionierung und einer späteren Wiederversicherung bei einer anderen Pensionskasse nichts entgegen.