Ja. Der Grund liegt darin, dass Sie in eine Pensionskasse mit überobligatorischen Leistungen ein­treten. Zu den überobligatorischen Leistungen zählt zum Beispiel eine grosszügige Invalidenrente, die ­höher ist als der Betrag, den das Gesetz für den Obligatoriums­bereich vorgibt (K-Geld 2/2015).

Hätten Sie nur das Obligatorium versichert, wären Gesundheitsfragen nicht erlaubt. In diese «Grund»-Versicherung muss jede Person aufgenommen werden – egal, ob sie ein Leiden hat oder nicht.

Im Überobligatorium hingegen sind Gesundheitsfragen erlaubt. Die Pensionskasse kann Sie hier ­unter einem Gesundheits-Vorbehalt aufnehmen. Das heisst: Würde Ihr HIV-Test positiv ausfallen, könnte die Pensionskasse diktieren: Führt genau die HIV-Infektion zu einer Arbeitsunfähigkeit, so wird nur die gesetzliche Invalidenrente bezahlt und nicht die an sich ­versicherte überobligatorische Rente.

Ein solcher Vorbehalt im Überobligatorium fällt nach fünf Jahren automatisch dahin. Danach werden wieder die überobligatorischen Leistungen bezahlt.

Sie dürfen erwarten, dass die Pensionskasse diesen Arztuntersuch zahlt. Doch dazu gibt es keine ­gesetzliche Regelung.

Tipp: Achten Sie darauf, dass der ärztliche Untersuchungsbericht ­direkt an den Vertrauensarzt der Pensionskasse geht und nicht an die Verwaltung der Kasse.