Ein Vorsorgeauftrag ist nur gültig, wenn er vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben ist. Ebenfalls gültig ist die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags durch ein Notariat.

Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede mündige und urteilsfähige Person bestimmen, wer für sie entscheiden soll, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage sein sollte. So kann man verhindern, dass die Behörden bei Urteilsunfähigkeit einen amtlichen Beistand ernennen und sich in persönliche Angelegenheit einmischen.

Damit ein Vorsorgeauftrag wirksam wird, muss jemand urteils­unfähig sein. Dann ist der Vorsorgeauftrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein­zu­rei­chen. Sie prüft, ob er gültig errichtet wurde und ob die beauftragte Person geeignet ist. Dann erhält diese eine Urkunde. Das dauert einige Wochen und kostet ein paar Hundert Franken. Mit einer Verfügung stellt die Behörde die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags fest und be­stätigt die Vertretungsbefugnis der beauftragten Person.