Haus- und Wohnungseigen­tümer dürfen Unterhalts- und Renovationskosten von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. Und dies unabhängig davon, ob sie ihre Liegenschaft selbst bewohnen oder vermieten. Fallen in einem Jahr nur wenig Kosten an, so dürfen sie auch einen Pauschal­abzug vornehmen. In den meisten Kantonen sind das für jüngere Liegenschaften 10 Prozent des Eigenmietwerts oder des Miet­ertrags. Für ältere Liegenschaften (zehn Jahre und ...