Der Wortlaut des Gesetzes ist klar: Wer als Selbständig­erwerbender eine definitive Beitragsrechnung der AHV nicht innert 30 Tagen zahlt, muss der AHV 5 Prozent Verzugszinsen zahlen. Und zwar «ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse».

Mit einer solchen Verzugszinspolitik der AHV hat der ­Architekt Martin Strupler aus Bern nicht gerechnet. Sie ist auch eine Ausnahme. Denn normalerweise gilt: Verzugs­zinsen sind nicht nach Ablauf der Rechnungsfrist, sondern erst nach einer Mahnung ge­schuldet. Und sie dürfen erst ab Erhalt der Mahnung berechnet werden – nicht ab dem Datum der Rechnung. So steht es im Obligationenrecht, das für alle Privatpersonen und Unter­nehmen gilt. Die AHV gehört nicht dazu, weil es eine staat­liche Versicherung ist.

In einer separaten Ver­ordnung ist aufgelistet, wie viel und wann genau die AHV Verzugszins verlangen darf. Dort gibt es sechs verschiedene Re­gelungen – je nach Art der Rechnung. Und: Die Details sind für Arbeitgeber, Angestellte, Selbständige und Nicht­erwerbstätige teilweise unterschiedlich.

«Die AHV ist absolut un­anständig», ärgert sich Strupler. Er verdiente als Selbständig­erwerbender einmalig eine hohe Summe, und die AHV stellte ihm dafür nachträglich Beiträge in der Höhe von 40034 Franken in Rechnung. Der Bescheid kam während seiner Ferien, und nach seiner Rückkehr konnte er nicht sämtliche Post sofort erledigen. So verpasste er die Zahlungsfrist um fünf ­ Tage. 

«Verzugszinsen für fünf Tage hätte ich problemlos ­akzeptiert», sagt Martin Strupler. Das hätte ihn rund 28 Franken gekostet. Doch die AHV verlangt für 35 Tage rund 195 Franken. ­Völlig legal.

Die 30-tägige Zahlungsfrist nicht verpassen

Fazit: Selbständigerwerbende zahlen regelmässig Akonto­beiträge ein. Wenn sie dann von der AHV die auf dem effektiven Einkommen berechnete de­finitive Beitragsabrechnung ­er­halten, dürfen sie die ­30-tägige Zahlungsfrist auf keinen Fall verpassen. Denn sonst wird es teuer.