Die Grundstückgewinnsteuer fällt immer dann hoch aus, wenn der Verkaufspreis eines Grundstücks viel höher ist als der Preis, den der Besitzer beim Kauf bezahlte.

Das wusste auch ein Unter­nehmer aus dem Kanton Thurgau. Er verkaufte ein Stück Land, das ihm gehörte, seiner eigenen Firma für nur 59800 Franken. Weil er vor Jahren dafür praktisch gleich viel bezahlt hatte, musste er persönlich keine Grundstückgewinnsteuer bezahlen.

Doch dann bemerkte die Steuer­behörde, dass die Firma des Unter­nehmers das Grundstück am ­gleichen Tag an ein anderes Unternehmen weiterverkaufte, das ebenfalls vom ihm beherrscht wurde – und zwar zum viel höheren Preis von 164000 Franken. Das Steueramt folgerte, hier liege ein steuer­barer Grundstückgewinn von über 100000 Franken vor. Dagegen wehrte sich der Mann bis vor Bundesgericht – allerdings vergebens.

Das Bundesgericht sagt, das Steueramt habe zu Recht auf den zweiten Verkaufspreis abgestellt. Die Differenz zwischen dem ver­urkundeten Kaufpreis und dem wirklichen Wert des Grundstücks sei als «verdeckte Kapitaleinlage» auf der privaten Beteiligung des Unternehmers zu betrachten. Und diese müsse zum ersten Verkaufspreis dazugerechnet werden.