Nein, das ist nicht verboten. Beim Austritt aus einer Pen­sionskasse darf zwar das Altersguthaben tatsächlich auf maximal zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. Doch in der Praxis kommt es durchaus vor, dass jemand mehr als zwei Konten hat.

Zum Beispiel in Ihrem Fall. Oder etwa dann, wenn jemand bereits zwei Freizügigkeits­konten hat und aufgrund einer Scheidung ein weiteres Vor­sorge­guthaben vom Ehegatten übertragen bekommt. Für dieses Guthaben dürfen dann ein oder zwei weitere Freizügigkeitseinrichtungen gewählt ­werden.

Mehr als ein Freizügigkeitskonto zu haben hat einen bedeutenden Vorteil: Sie können den Bezug zeitlich staffeln und so Steuern sparen.