Ein Ehepaar aus dem Kanton Aargau begünstigte sich im Jahr 1971 mit einem Ehevertrag gegenseitig maximal. Für den Erbfall ­regelte das Paar, dass beim Tod des zweitversterbenden Ehe­gatten die drei Kinder gleich­behandelt werden sollen. Nach dem Tod des Mannes und eines Sohnes verfasste die Witwe ein Testament und setzte die Enkel auf den Pflichtteil. Nach dem Tod der ­Mutter verlangten die beiden ­verbleibenden Geschwister beim zuständigen Bezirksgericht di...