Nein. Sie haben zwar Recht: Die Dividende ist die Gewinnausschüttung an die Aktionäre und bezieht sich auf den Geschäftserfolg des vergangenen Jahres. Deshalb könnte man annehmen, dass eine Dividende ausbezahlt bekommt, wer Aktien bis mindestens am 31. Dezember des Jahres gehalten hat.

Die Ausschüttung der Dividende wird aber erst durch die Ak­tionäre anlässlich der Generalversammlung verbindlich festgelegt. «Da scheint es sinnvoll», sagt der Basler Rechtsprofessor Lukas Handschin, «die Dividenden­berechtigung an ein Datum zu knüpfen, das möglichst nahe an der ­Generalversammlung liegt.»

Früher wurden die dividendenberechtigten Aktionäre am sogenannten Ex-Tag ermittelt. Das ist der erste Tag nach der Generalversammlung, an dem die Aktien «ex», also ohne Dividende gehandelt werden. Wechselten zu diesem Zeitpunkt Aktien den Besitzer, kam es vor, dass die Dividende dem ­Verkäufer statt dem Käufer ausgerichtet wurde.

Um dies zu vermeiden, verschob man den Stichtag für die Ermittlung der Dividendenberech­tigung auf den sogenannten Record-Tag – in der Regel der Tag nach dem Ex-Tag. Am Record-­Datum legen Banken und SIX SIS, die Verwahrungsstelle der Wertschriften, fest, wer dividendenberechtigt ist. Die Dividende erhält, wer an diesem Tag Titel besitzt.

Die Swiss Re zum Beispiel führte am Dienstag, 21. April, ihre ­diesjährige Generalversammlung durch. Das Ex-Dividendendatum war zwei Tage später, am Donnerstag, 23. April. Während am Vortag die Aktie noch zu über 95 Franken gehandelt wurde, sank der Preis am Ex-Tag auf unter 87 Franken – das Minus des Dividendenabgangs. Am Freitag, 24. April, folgte das Record-Datum, und am Montag, 27. April zahlte Swiss Re die Dividende aus.