Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Kanton Thurgau verfügt über ein Stammkapital von 20000 Franken. Einer der drei ­Mitinhaber ist mit neun Stamm­anteilen zu 1000 Franken beteiligt – er hält also 45 Prozent des Stammkapitals. Er wollte aus der GmbH aussteigen. Die verbleibenden Gesellschafter weigerten sich, seine Stammanteile zu übernehmen. Er verklagte daher die GmbH, damit diese seine Anteile übernimmt und ihn auszahlt. Doch er blitzte vor allen Instanzen ab. Grund: Laut Gesetz darf eine GmbH maximal 35 Prozent der eigenen Stammanteile erwerben. Das Bundesgericht wies auch darauf hin, dass das Gesetz nicht ausdrücklich regle, wie mit den ­Stammanteilen eines austretenden Gesellschafters zu verfahren sei. Dem Kläger bleibe aber noch ein Ausweg: Er habe das Recht, auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu klagen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_209/2021 vom 19. Juli 2021