Nein. Der BVG-Mindestzins gilt nur für Altersgeld bei der Pensionskasse. Und auch dort müssen die Pensionskassen nur den obligatorischen Teil der ­Altersvorsorge mindestens mit diesem Satz verzinsen. Im überobligato­rischen Teil sind die Kassen bei der Verzinsung frei.

Für Gelder auf Freizügigkeitskonten gilt diese Regelung nicht. Hier können die Banken die Verzinsung allein bestimmen.