Steuern. Ich füllte im vergangenen Frühjahr die Steuererklärung wie ­immer nach bestem Wissen und ­Gewissen aus. Trotzdem taxierte die Steuerverwaltung eine Wertschrift als «der Verrechnungssteuer nicht unterliegend». Folgerichtig kürzte sie die Rück­erstattung der Verrechnungssteuer.

Nur: Der Steuerbeamte hatte sich geirrt. Die Wertschrift unterliegt sehr wohl der Verrechnungssteuer. So steht es in der Abrechnung der Bank. Doch um zum Geld zu ­kommen, konnte ich nicht einfach die Steuerverwaltung an­rufen. Ich musste Einsprache erheben.

Kürzlich erhielt ich den Entscheid. Natürlich interessierte mich, ob die Einsprache gutgeheissen worden war. Doch im Begleitschreiben hiess es nur umständlich: «Sie erhalten den Entscheid zu Ihrer Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2017 mit der Entscheidrechnung (angepasste Schlussabrechnung).» Und: «Die Begründungen und allfällige Korrekturen finden Sie in den Details zum Einspracheentscheid.» Ich vertiefte mich also in die zehn Seiten, die mir die Steuerverwaltung hatte zukommen lassen. Schliesslich ­wurde ich fündig. In den Fussnoten auf Seite 7 und Seite 10 stand: «Code 3: CHF 0: Ihre Einsprache wird gemäss den eingereichten ­Unterlagen gut­geheissen.»

Besser hätte die Steuerverwaltung die frohe Botschaft nicht verstecken können.