Zu Höherem berufen. Das Verdikt kam im Mai 2015 per eingeschriebenen Brief. Titel des Schreibens: «Verstellen von Bienen ohne Wahrnehmung der Meldepflicht.» Krankheitsbedingt hatte ein Berner Imker seine Bienenvölker verkauft. Da er die für solche Fälle vorgeschriebene Meldepflicht unterlassen hatte, verfügte der oberste Bieneninspektor gegen ihn eine «Einfache Sperre 1. Grades». Dabei berief sich der Inspektor auf nicht weniger als 24 Artikel des Tierseuchengesetzes und der entsprechenden Verordnung.

Die Paragrafen gelten dem Kampf gegen das Bakterium Melissococcus plutonius. Der Erreger ist weltweit verbreitet und kommt in der Schweiz häufig vor. Die hoch ansteckende Seuche ist bekannt unter dem Namen Sauerbrut.

Auch andere Bruten treiben weltweit und gehäuft in der Schweiz ihr Unwesen. Doch was sind schon Devisenmanipulationen oder gesetzeswidriges Einstreichen von Retrozessionen im Vergleich zu einem nicht gemeldeten Bienenstockverkauf?

Es scheint, dass der Oberbieneninspektor zu Höherem berufen ist. Vorschlag: Versetzung an die Spitze der Finanzmarktaufsichtsbehörde.