Im Februar 2011 verliess eine Familie ihre Eigentumswohnung in Meilen ZH und zügelte in ihr neues Haus im bündnerischen Klosters. Den Verkaufserlös aus dem Stockwerkeigentum in Meilen investierte die Familie in ihr neues Heim, eine stattliche Villa zum Preis von 5,25 Millionen Franken.

Die Steuerbehörde von Meilen schob die Grundstückgewinnsteuer wegen dieser Ersatzbeschaffung für einen neuen Erstwohnsitz auf, wie es das Gesetz vorschreibt. 

22 Monate später verlegte die Familie ihren Wohnsitz erneut – diesmal aus beruflichen Gründen nach Grossbritannien. Deshalb hob das Steueramt Meilen den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer auf und verlangte rund 234 000 Franken.

Begründung: Die Familie habe ihren neuen Erstwohnsitz noch innerhalb einer Frist von fünf Jahren wieder aufgegeben. Deshalb sei der Steueraufschub hinfällig und der Verkaufsgewinn werde nachbesteuert.

Dagegen wehrten sich die Betroffenen bis vor Bundesgericht. Denn sie konnten beim Verkauf ihrer ehemaligen Eigentumswohnung in Meilen nicht wissen, dass sie bereits zwei Jahre später wieder umziehen mussten. Zudem wollten sie ihre Villa in Klosters als Ferienhaus behalten.

Das Bundesgericht gab ihnen recht: Ausschlaggebend sei einzig, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs die Absicht bestand, das neue Wohneigentum «dauerhaft» als Erstwohnsitz zu nutzen. Und eine Minimalfrist für dieses «dauerhaft» sehe das Gesetz nicht vor (Urteil 2C_306/2016 vom 7. März 2017). Die Steuer wird also erst fällig, wenn das Paar seine Villa in Klosters eines Tages verkaufen sollte.

Nach diesem höchstrichter­lichen Urteil muss die Zürcher Steuerverwaltung ihre fünfjährige Frist fallenlassen. Sie hatte diese in einem Rundschreiben eigenmächtig festgelegt. Dazu das Bundesgericht: «Die Kantone sind nicht befugt, zusätzliche Anforderungen an einen Steueraufschub bei einer Ersatzbeschaffung zu stellen.»

Auch andere Kantone hatten eigene Regeln aufgestellt: So verlangte der Kanton Solothurn eine Mindest-Wohnsitzdauer am neuen Ort von sogar 30 Jahren. Eine fünfjährige Mindest-Aufenthaltsdauer wandten bis anhin etwa die Kantone Luzern, Schaff­hausen und Schwyz an. Im Kanton Thurgau waren es drei Jahre.

Die Kantone Basel-Stadt und Glarus verzichteten schon vor dem Bundesgerichtsentscheid auf eine Mindest-Erstwohnsitzdauer für die Gewährung des Steueraufschubs. «Scheinwohnsitze», so Christian Mathez von der Steuerverwaltung Basel-Stadt, «werden aber nicht akzeptiert.»