Nein. Sie müssen die Grundstückgewinnsteuer sofort und vollständig bezahlen. Die Steuer wird auf der Differenz berechnet, die sich ergibt, wenn vom Verkaufspreis der ursprüngliche Kaufpreis plus Investitionen abgezogen werden. Die Grundstückgewinnsteuer ist in der Gemeinde zu entrichten, in der sich die Wohnung befindet.

Die Steuer wird zwar aufgeschoben, wenn man den Verkaufserlös aus einer Liegenschaft innert einer gewissen Frist in neues selbst­bewohntes Wohneigentum investiert. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn sich die neue Wohnung im Ausland befindet.