Spenden. Bettelbriefe haben in der Vorweihnachtszeit Hochkonjunktur. Die Couverts der Hilfswerke landen in Massen in den Briefkästen. Gut zu wissen: Zuwendungen an gemeinnüt­zige Institutionen kann man in der nächsten Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Die meisten Kantone erlauben für Spenden Abzüge bis zu 20 Prozent des Reineinkommens.

Welche Hilfswerke und Institutionen als gemeinnützig gelten, kann man bei den jewei­ligen kantonalen Steuerverwaltungen in Erfahrung bringen. Hilfswerke, die das Gütesiegel der Stiftung Zewo führen, sind alle als gemeinnützig an­erkannt. Man findet sie in einer öffentlich zugänglichen Datenbank unter www.zewo.ch/de/npo-suche.

Der Kanton Luzern führt ebenfalls eine umfassende überkantonale Liste mit Tausenden von Gesellschaften. Zu finden unter steuern.lu.ch/juristischepersonen/steuerbefreiung/steuerbefreite_institutionen.