Ja, die Praxis hat sich geändert. Das Bundesgericht entschied im Jahr 2019: Wer die Festhypothek vorzeitig kündigt und die Bank wechselt, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht von den Steuern abziehen. Das gilt laut den Bundesrichtern auch bei der vorzeitigen Kündigung wegen eines Liegenschaftsverkaufs. Abziehen darf die Entschädigung nur, wer die Hypothek vorzeitig auflöst und bei derselben Bank eine neue Hypothek abschliesst.