Ein Mann aus dem Kanton Waadt schloss eine Hausratversicherung ab, die unter anderem Schäden durch Diebstahl oder den Verlust von Wertsachen deckt. Er versicherte auch seine Uhr im Wert von 165 000 Franken. Rund ein Jahr später teilte der Mann der Ver­sicherung mit, er habe die Uhr verloren.

Gestützt auf das Kleingedruckte, verlangte die Versicherung ­wiederholt die Vorlage des originalen Echtheitszertifikats, der Schatulle, des Kaufvertrags und eines Zahlungsnachweises. Der Versicherte bot der Gesellschaft an, sie könne die Uhrenschatulle bei ihm besichtigen,  reichte die verlangten Belege aber nicht ein. Aus diesem Grund verweigerte ihm die Versicherung die Leistung.

Der Mann klagte die 165 000 Franken daraufhin ein, blitzte aber  bei den Waadtländer Gerichten ab. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide.

Bundesgericht, Urteil 4A_271/2021 vom 7. Februar 2022