Mieter haben ein Druckmittel, wenn der Vermieter einen gemeldeten Mangel nicht innert angemessener Frist behebt: Sie können den Mietzins bei der Schlichtungs­behörde hinterlegen. Der Mietzins gilt dann als bezahlt. Das Bundesgericht hat nun erstmals klar­gestellt, dass das nicht für bereits fällige Mietzinse gilt, sondern nur für zukünftige. Eine Mieterin in ­Basel-Stadt hatte die Miete für ­Oktober und November erst dann bei der Schlichtungs...