Nein. Dieser Beitrag an die Lebenshaltungskosten ist in sämtlichen Kantonen steuerfrei. Das gilt unabhängig vom Alter der Tochter. Es spielt auch keine Rolle, ob sie arbeitslos oder ­berufstätig ist. 

Unter dem Strich stellt dieser Beitrag kein Einkommen dar, sondern ist eine Gegen­leistung für die Lebenshaltungskosten. Diese Auslagen etwa für Lebensmittel und Putzsachen sind nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Aus diesem Grund müssen Sie auch die ­Einnahmen zur Senkung Ihrer Lebenshaltungskosten nicht versteuern.