Nein. Weder die IV-Rente noch Vermögenserträge spielen in der Formel zur Berechnung ­Ihrer AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige eine Rolle. Massgebend für Nichterwerbstätige ist das Vermögen per 31. Dezember. Hinzu kommt das Zwanzigfache allfälliger Altersrenten. Ihre IV-Rente wird also nicht berücksichtigt.