Auch der Steuerverwaltung unterlaufen Fehler: Sie wendet manchmal Gesetze falsch an oder rechnet mit dem falschen Steuertarif. Merkt der Steuerpflichtige dies erst, nachdem die Steuerveranlagung defi­nitiv wurde, hat er Pech. Eine nachträgliche Korrektur ist in solchen Fällen nicht mehr möglich. Ausser die Steuerbehörde ist kulant.

Es gibt aber Ausnahmen: Handelt es sich um einen blossen Schreib- oder Rechenfehler, so ist eine nachträgliche Korrektur noch bis zu fünf Jahre nach Abschluss der Steuerveranlagung möglich. So sieht es das Gesetz über die direkte Bundessteuer in Artikel 150 vor. In den kantonalen Steuergesetzen steht das sinngemäss auch so. Da ist jeweils von «Rechnungsfehlern und Schreibversehen» die Rede.

Gemeint sind damit so­genannte «Kanzleifehler» – Fehler, die der Steuerverwaltung beispielsweise beim Übertrag aus dem Steuer­formular in den Computer oder beim Zusammenzählen einzelner Positionen passieren können. Bei solchen Fehlern kann der Steuerpflichtige noch fünf Jahre lang eine Nachkorrektur verlangen.

Von einer solchen Korrektur kann ein K-Geld-Leser aus Schinznach-Bad AG profitieren: Ein falscher Übertrag hatte in seiner Steuer­erklärung 2015 zu einem um 508 Franken überhöhten Ein­kommen geführt. Das fiel ihm erst dieses Jahr auf. Erst wollte das Steuer­amt Schinznach-Bad nichts von ­einer Korrektur wissen, weil die Veranlagung bereits definitiv sei. Auf Intervention von K-Geld und nach Rückfrage beim Steueramt des Kantons Aargau lenkten die Schinznacher Steuerbehörden aber ein.

Umgekehrt hat auch das Steueramt fünf Jahre lang die Möglichkeit, eigene Fehler zu korri­gieren. Das kann dann zu einer Nachforderung führen. Immerhin: Wer merkt, dass sich das Steueramt zu seinen ­Gunsten geirrt hat, ist nicht verpflichtet, dies zu melden.