Ja. Die dreijährige Sperrfrist steht im Gesetz: «Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.»

Das heisst aber nicht, dass der Fristenlauf für diese Zeitspanne im ordentlichen AHV-Alter auto­matisch und unwiderruflich enden wird. Die Sperrfrist kann also auch später noch ablaufen, falls Sie weiterarbeiten. Dann ist der Kapital­bezug wieder möglich.

Fragen Sie aber Ihre Pen­sionskasse nach den genauen Modali­täten. Das Reglement muss vor­sehen, dass Interessenten weiterhin versichert bleiben können. Das ist nicht bei allen Pensionskassen der Fall.