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Ja. Die dreijährige Sperrfrist steht im Gesetz: «Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.»
Das heisst aber nicht, dass der Fristenlauf für diese Zeitspanne im ordentlichen AHV-Alter automatisch und unwiderruflich enden wird. Die Sperrfrist kann also auch später noch ablaufen, falls Sie weiterarbeiten. Dann ist der Kapitalbezug wieder möglich.
Fragen Sie aber Ihre Pensionskasse nach den genauen Modalitäten. Das Reglement muss vorsehen, dass Interessenten weiterhin versichert bleiben können. Das ist nicht bei allen Pensionskassen der Fall.
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