Ein Zürcher Anwalt besass Aktien einer Baufirma im Wert von 1,9 Millionen Franken. Er verkaufte die Wertpapiere. Das Steueramt des Kantons Zürich beurteilte den Erlös als Erwerbseinkommen. ­Dagegen wehrte sich der Anwalt: Kapitalgewinne von Privat­anlagen seien nicht steuerbar.

Erst das Bundesgericht gab dem Anwalt recht. Zwischen dessen Tätigkeit als Anwalt und der Beteiligung an einer Firma habe kein enger Zusammenhang bestanden. Bei der Abgrenzung kommt es laut den Richtern darauf an, ob ein massgeblicher oder sogar beherrschender Einfluss auf die Kapitalgesellschaft vorgelegen hat. Indizien dafür seien etwa eine systematische Art des Vorgehens, die Häufigkeit der Transaktionen, eine kurze Besitzdauer, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte.

Bundesgericht, Urteil 9C_454/2023 vom 11. Dezember 2024