Ja, aber das wird höchst­wahrscheinlich ein Minusgeschäft. Grundsätzlich werden Kassenobligationen erst am Ende der Laufzeit zurückbezahlt. Am besten ist es deshalb, wenn Erbengemeinschaften diesen Zeitpunkt abwarten und das Geld erst dann unter sich aufteilen.

Bei Erbteilungen sind auch vorzeitige Auflösungen und Barauszahlung möglich – allerdings gegen ­Spesen. Je nach Bank werden dafür Kommissionen von bis zu 250 Franken fällig. Und es ist denkbar, dass die Bank auch noch 2 Prozent des Nominalwerts abzieht.