Ein Mann aus dem Kanton St.Gallen verpflichtete sich in einem Konkubinatsvertrag, seiner Partnerin im Falle einer Trennung eine «lebenslange Rente von 1500 Franken pro Monat zu bezahlen». Der Vertrag sah zudem vor, dass sich der Mann nach fünf Jahren mit einer Zahlung von 100 000 Franken auskaufen kann und die Rente dahinfällt. In der Steuererklärung zog er die Rentenzahlungen von seinem Einkommen ab. Das kantonale Steueramt verweigerte den Abzug, weil der Ledige gesetzlich nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei.

Er wehrte sich bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und bekam teilweise Recht: Die Zahlungen seien wie eine Leibrente zu 40 Prozent abziehbar. Das Steueramt erhob Beschwerde und das Verwaltungsgericht änderte den Entscheid: Das Recht auf Auskauf nach fünf Jahren widerspreche einer Leibrente.

Verwaltungsgericht St. Gallen, Entscheid B 2020/124 und 125 vom 21. Oktober 2020