Ein Mann aus dem Kanton Aargau kaufte sich mit knapp 20000 Franken in seine Pensionskasse ein. In der Steuererklärung zog er den Betrag vom Einkommen ab. Die Steuerkommission seiner Wohngemeinde akzeptierte den Abzug jedoch nicht. Die Begründung: Der Mann habe die im Gesetz vorgesehene dreijährige Kapitalbezugssperre nicht beachtet. Der Aar­gauer hatte nämlich kurz nach dem Einkauf rund 176 000 Franken aus der Pensionskasse bezogen, um die unerwartet hohen Baukosten für sein Eigenheim zu decken.

Er wehrte sich gegen die Steuerveranlagung mit dem Argument, im Gesetz sei bloss die Rede von Rückzügen in Kapitalform. Dazu würden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung nicht gehören. Damit blitzte er vor allen Instanzen ab.

Das Bundesgericht musste sich erstmals mit dieser Frage befassen. Es kam zum Schluss, dass auch der Vorbezug zum Zweck der Wohneigentumsförderung ein Rückzug in Kapitalform darstellt. Schliesslich werde ein solcher Vorbezug auch steuerlich einem Rückzug in Kapitalform gleichgestellt. Beide unterliegen der Kapitalleistungssteuer.

Bundesgericht, Urteil 2C_29/2017 vom 4. November 2019