Ein Münzsammler liess sich 37  Golddukaten des österreichischen Kaiserreichs und vier Goldmedaillen in die Schweiz schicken. Die Zollkreisstelle Schaffhausen forderte für das Gold eine Einfuhrsteuer von 13 627 Franken. Goldmünzen dürfe man zwar zollfrei einführen. Die Dukaten und Medaillen seien jedoch nie ein gesetzliches Zahlungsmittel gewesen und müssten deshalb verzollt werden. Der Sammler erhob Beschwerde, die Oberzolldirektion wies sie ab.

Anders das Bundesverwaltungsgericht. Es hiess die Beschwerde teilweise gut. Diejenigen Dukaten, die vor 1857 geprägt worden seien, seien zollfrei. Denn bis zu diesem Jahr seien diese Münzen im Kaiserreich gesetzliches Zahlungsmittel gewesen. Die neueren Dukaten und die Medaillen seien hingegen zu verzollen. Der Mann akzeptierte die Steuer auf die Medaillen. 

Betreffend die Dukaten, die nach 1857 geprägt wurden, erhob er Beschwerde vor Bundesgericht. Mit Erfolg: Das Gericht befreite auch die jüngeren Dukaten von der Einfuhrsteuer. Alle staatlich geprägten Goldmünzen, die für den Zahlungsverkehr bestimmt waren, ­könne man zollfrei einführen. Es komme nicht darauf an, ob die Münzen je gesetzliches Zahlungsmittel waren.

Bundesgericht, Urteil 2C_159/2019 vom 23. Juli 2019