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Ein Freiburger Rentner mit vielen Schulden beantragte bei der Bank die Auszahlung seines Guthabens der dritten Säule in der Höhe von 37'068 Franken. Das Betreibungsamt pfändete das Geld, bevor es ausbezahlt wurde. Der Betroffene beschwerte sich dagegen beim Kantonsgericht Freiburg. Es wies die Beschwerde ab. Erst das Bundesgericht gab ihm das Geld frei.
Drei Monate später machte der Rentner Privatkonkurs. Das Konkursamt nahm das Altersgeld in die Konkursmasse auf. Der Rentner beschwerte sich erneut erfolglos beim Kantonsgericht. Doch das Bundesgericht gab ihm ein weiteres Mal recht: Die Ämter dürfen das Kapital der dritten Säule, das der Altersvorsorge dient, nicht beschlagnahmen. Das gilt bei Betreibungen und im Fall eines Konkurses.
Bei Betreibungen muss das zuständige Amt jedoch umrechnen, welche Rente der Schuldner erhalten würde, wenn dieser statt des Kapitals eine jährliche Rente erhielte. Dieses Geld ist pfändbar, soweit es zusammen mit anderem Einkommen das Existenzminimum des Schuldners übersteigt.
Bundesgericht, Urteil 5A_385/2022 vom 1. September 2022
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