Nein. Der Zugriff auf das Konto des Verstorbenen ist ein erbrechtliches Problem. Im Prinzip sperren Banken das Konto, weil sie nicht wissen, ob das Geld darauf allein der Witwe gehört – oder einer Erbengemeinschaft. Die Vollmacht nützt der Witwe in diesem Fall nichts.

Die Witwe kann also das Konto nicht sofort aufheben, und auch grosse Bezüge sind erst dann ­möglich, wenn ein Erbschein vorliegt – was Monate dauern kann. Allenfalls bewilligt die Bank kleine Beträge für die laufenden Lebenskosten und für die Bestattungs­kosten.

Deshalb sollte in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jeder Partner ein separates Konto haben, das auf seinen Namen lautet.

Diese erbrechtlichen Probleme beim Konto des Mannes haben mit dem Vorsorgeauftrag nichts zu tun. Denn dieser gilt nur zu Lebzeiten für die Dauer der Urteilsunfähigkeit. Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede Person festlegen, wer sie bei Urteilsunfähigkeit vertreten und für sie entscheiden soll.

Übrigens: Unter Verheirateten ist ein Vorsorgeauftrag nicht nötig. Denn Ehegatten haben unterein­ander ohnehin ein gesetzliches Vertretungsrecht. Dieses umfasst das Öffnen und Erledigen der Post, sämtliche Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhalts sowie die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte. Bei ausserordentlichen Geschäften wie etwa dem Verkauf des gemeinsamen Hauses braucht es hingegen eine Ermächtigung im Vorsorgeauftrag oder die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.