Seit 63 Jahren lebt Helene Kohler (Name geändert) in ihrem Doppeleinfamilienhaus in Inwil LU. Die 85-jährige Frau bewohnt die Wohnung im Erdgeschoss. In der darüber liegenden Wohnung liess sie eine behinderte Freundin wohnen, bis diese vor ­einem Jahr ins Pflegeheim wechseln musste. Seither steht die Wohnung leer.

Und so soll es auch bleiben. In ihrem ­Alter möchte Helene Kohler keine Fremden mehr in ihrem Haus aufnehmen. Zudem müsste die Wohnung gründlich renoviert werden, um heutigen Ansprüchen zu genügen. Dafür fehlen Helene Kohler die Kraft und das Geld. Sie lebt von der AHV und einem kleinen Vermögen, das ihr Mann und sie zusammengespart hatten.

Jetzt ärgert sich die Rentnerin über die Luzerner Steuerbehörden. Denn obwohl sie keine Mieteinnahmen mehr erzielt, rechnete ihr das Steueramt fiktive Mieteinkünfte als steuerbares Einkommen auf – 70 Prozent ihrer früheren Mieteinnahmen. Dies entspreche dem Eigenmietwert auf die leer­stehende Wohnung.

Denn Helene Kohler könnte in den Augen der Steuerbehörden sehr wohl Mietzinseinnahmen ­erzielen – wenn sie nur wollte. Einzig wenn ein Objekt unbewohnbar ist, etwa wegen einer Renovation, wird kein Eigenmietwert besteuert. Befreit ist auch, wer belegen kann, dass er trotz ernsthaften und nachweisbaren Bemühungen keine Mieter findet. Auch die Rechtsberatung von

K-Geld konnte Helene Kohler ­keinen besseren Bescheid geben.

Diese Regelung stützt sich auf Artikel 21 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Sie ist auch vom Bundesgericht abgesegnet. Im Oktober 2011 beurteilte es den Fall eines Rentners aus dem Kanton Solothurn, der eine zweite Wohnung leer stehen liess. Das Gericht kam zum Schluss, er habe nicht nachweisen können, dass er sich um eine Vermietung bemüht hatte.