Nein. Zur Sicherstellung der Besteuerung zieht die Lottogesellschaft vom Gewinn vorab 35 Prozent Verrechnungssteuer ab und überweist das Geld der Eidgenös­sischen Steuerverwaltung. Diesen Abzug erhalten Sie zurück, sobald Sie den Lottogewinn als Ein­kommen versteuern.

Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt und damit auch Ihren Steuer­sitz ins Ausland verlegen, ist der Verrechnungssteuerabzug verloren. Es sei denn, Sie versteuern den ­Gewinn an Ihrem neuen Wohnsitz. Dann können Sie die Verrechnungssteuer in der Schweiz zurückfordern. Voraussetzung ist ein Doppel­besteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Ihrem Wohnsitzland, welches dies so ­regelt. 

Die «Steuerflucht» ins Ausland würde sich also nur dann lohnen, wenn Sie ein Land finden, welches das Einkommen sehr viel tiefe roder gar nicht be­steuert und dennoch ein Doppelbesteuerungs­abkommen mit der Schweiz ab­geschlossen hat – wie zum Beispiel Rumänien.

Hingegen kann sich bei einem sehr hohen Lottogewinn der Wohnsitzwechsel in einen steuergünstigen Kanton rechtfertigen. Bei einem Gewinn von beispielsweise 5 Mil­lionen Franken würden Sie beim Umzug von Basel nach Zug über 700000 Franken Einkommen­s­steuern sparen. Der Gewinn wird nämlich dort besteuert, wo Sie am 31. Dezember des Jahres Ihren Wohn- und Steuersitz haben.

Dies gilt allerdings nicht bei ­einem Umzug in eine andere ­Gemeinde innerhalb des gleichen Kantons. Denn in diesem Fall gilt als Besteuerungsdatum der 1. Ja­nuar des betreffenden Jahres; das Zügeln nach dem Volltreffer bringt also nichts.