Ein Rentnerpaar aus Genf beauftragte einen Schweizer Makler, einen Käufer für ihre Villa zu finden. Der Preis sollte bei 32 Millionen Franken liegen. Die Parteien vereinbarten ein Maklerhonorar von 2 Prozent des Preises. Während zwei Jahren fand sich kein Käufer.

Der Makler inserierte die Villa daher auf einer der weltweit grössten Immobilienplattformen. Kurze Zeit später meldete sich ein Makler aus England. Er habe Kaufinteressenten, wolle aber eine Provision von einer Million Franken. Die Verkäufer sollten das Geld bar sicherstellen und in einem auf sie lau­tendes Schliessfach deponieren. Das Ehepaar brachte die Million in ihre Bank. Eine angebliche Buchhalterin des englischen Maklers zählte das Geld und tat so, als stecke sie es in Fenstercouverts. Die Couverts verstaute man im Schliessfach.

Doch der Verkauf kam nicht zustande. Das Paar hörte nichts mehr vom englischen Makler. Sie öff­neten das Schliessfach und be­merkten, dass sich in den Couverts nur ­Kopien von Tausendernoten befanden. Die Buchhalterin musste das Geld entwendet haben. Das Paar forderte vom Schweizer Makler Schadenersatz von einer Million Franken. Das Bundesgericht ur­teilte salomonisch: Der Makler habe zwar unsorgfältig gearbeitet. Das Selbstverschulden des Paars sei aber ebenfalls gross. Daher müsse der Makler dem Paar nur 500 000 Franken Schadenersatz zahlen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_329/2019 vom 25. November 2019